Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Leistung im Bereich Gebäudemanagement

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Für von der ABAKUS GmbH, im folgenden “ABAKUS“ oder „Auftragnehmer“ genannt, übernommenen Aufträge im Rahmen von Bauleistungen sind die Verdingungsordnung für Bauleistung Teil 13 VOB (siehe Anhang VOB 13 unten *) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen Rechtsgrundlage.

1.2 Für alle anderen Aufträge gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesetzlichen Vorschriften.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut und ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müsste.

1.5 Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

2.1 Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2.2 Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

2.3 Jegliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.

§ 3 Beanstandungen

3.1 Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art der beanstandeten Leistung und Umfang der Beanstandung müssen dabei genau beschrieben werden.

3.2 Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Beanstandungen vorgebracht, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Beanstandungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sein mussten, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

3.3 Wenn die Beanstandung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten. Bei Beanstandungen unerheblicher Schlechtleistungen, steht dem Auftraggeber kein Kündigungs- bzw. das Rücktrittsrecht zu.

3.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 4 Aufmaß

4.1 Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger Handwerks zu ermitteln.

4.2 Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

4.3 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

5.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

5.2 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier kann der Auftraggeber ein Nachtragsangebot anfordern. Ist dies aufgrund der Notwendigkeit der unverzüglichen Ausführung nicht möglich oder wünscht der Auftraggeber dies nicht, werden die Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Der Auftragnehmer zeigt die Durchführung der Arbeiten unverzüglich dem Auftraggeber an.

5.3 Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretener Lohn- oder Materialpreiserhöhung eine Preisanpassung zu verlangen,

5.4 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftraggeber im Sinne der Ziffer 2.3 nicht zu einer Vereinbarung kommt – die Arbeit unverzüglich einzustellen und die Zahlung des vereinbarten Preises abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

5.5 Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preisänderung gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsabschluss erbracht werden. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Ansprüchen beruht.

§ 7 Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zu der vorhersehbaren, typischen Weise eintretenden Schaden.

7.3 Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und frei Zeichnungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

7.5 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

8.1 Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruches, nicht jedoch bevor die anspruchsstellende Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Etwaige kürzere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

8.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.

§ 9 Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, sofern nicht im Angebot eingeräumt.

9.2 Monatspauschalen sind spätestens jeweils am 10. Des Folgemonats fällig.

9.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

9.4 Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Falle den vereinbarten Preis abzüglich vom Auftragnehmer ersparter Aufwendungen zu zahlen.

9.5 Der Auftraggeber darf nur mit Ansprüchen aufrechnen, soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Lieferzeit

10.1 Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Für den Auftragnehmer sind Fristen nur verbindlich, sofern der Auftraggeber die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

10.2 Verzögert sich die Aufnahme. Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich die Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verfangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung mit Androhung der Kündigung setzen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehrarbeitsaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und die Erhaltung der geschuldeten Leistungen machen musste.

10.3 Während der Ausführung von Leistungen ist die Aufbewahrung von Baustoffen, Materialien und Werkzeugen etc. bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10.4 Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Ausführung zu verschieben oder den Vertrag im Einvernehmen mit dem Auftraggeber aufzulösen. Der Vertrag ist nach Möglichkeit an das veränderte Verhältnis anzupassen.

§ 11 Haftung und Gewährleistung

11.1 Bauleistungen
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich bei Bauleistungen nach § 13 der VOBIB. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Für Schäden für eine vorzeitig vom Auftraggeber In Betrieb genommene Anlage haftet der Auftragnehmer nicht. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

11.2 Sonstige Werkleistungen
Für die Gewährleistung der sonstigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.3 Reparaturaufträge
Für die Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen gilt folgendes:

11.3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab Abnahme oder Fertigstellung.

11.3.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Auftragnehmer zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

11.3.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggebers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11.3.4 Von Jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss und falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden sowie Schäden bei höherer Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß oder Überbeanspruchung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

11.3.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

11.3.6 Offensichtliche Mängel der Leistung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

11.3.7 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand nur, soweit ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.

§ 12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder in Zusammenhang mit hierunter abgeschlossenen Verträgen gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers, München. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

§ 13 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 14 Teilunwirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In diesem Fall werden die Parteien die ungültige Bestimmung – falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht – durch eine wirksame ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlichen möglichst nahekommt und rechtlich durchführbar ist.

Anhang VOB 13
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B
Gliederung

§ 13 Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. 2Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 3Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

(1) 1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

(1) 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

(2) 1Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. 2Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.

(4) 1.
1Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

(4) 2.
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

(4) 3.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).

(5) 1.
1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. 2Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. 3Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

(5) 2.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

(7) 1.
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7) 2.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

(7) 3.
1Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. 2Einen darüberhinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(7) 4.
Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder sofern ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

(7) 5.
Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

* https://dejure.org/gesetze/VOB-B/13.html